Im Prinzip ja. Im Grundsatz sind nur Angestellte obligatorisch versichert, die ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beginnen oder eines, das für mehr als drei Monate abgemacht wurde. Für Temporärarbeitende bedeutete das bis vor kurzem: Wenn Sie im Jahr mehrere Einsatze für jeweils zum Beispiel zwei Monate hatten, waren sie nicht versichert. Dies führte immer wieder zu missbräuchlichen Kettenverträgen:

Arbeitgeber umgingen die Pensionskassenregelung, indem sie Leute für höchstens drei Monate einstellten, ihnen danach keinen Job mehr zuteilten und sie erst nach zwei Wochen wieder neu beschäftigten. Das ist jetzt nicht mehr möglich: Seit Anfang 2009 gibt es für «Temporäre» eine neue Pensionskassen-Regelung: Die Dauer der einzelnen Einsätze wird zusammengezählt. Kommen Sie so auf insgesamt mehr als drei Monate Arbeit, muss Sie das Temporärbüro bei einer Pensionskasse anmelden. Wer also beispielsweise einen Monat arbeitet, dann für zwei Monate unterbricht und anschliessend einen zweiten Einsatz von drei Monaten für denselben Arbeitgeber leistet, ist ab dem vierten Monat obligatorisch pensionskassenversichert.

Dies gilt dann, wenn zwischen den einzelnen Einsätzen jeweils nie mehr als drei Monate verstreichen. Die Unterbrechungsperioden werden nicht kumuliert – jede einzelne Unterbrechung darf also bis zu drei Monate dauern. Voraussetzung ist aber, dass die Einsätze beim gleichen Arbeitgeber oder für die gleiche Leiharbeitsfirma erfolgen.

 

Dazu zwei wichtige Details:

  • Haben Sie schon vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass der Einsatz insgesamt länger als drei Monate dauert, sind Sie ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert. Beispiel: Wer gemäss Abmachung dreimal zwei Monate mit Unterbrechungen von jeweils zwei Monaten arbeitet, ist von Anfang an der zweiten Säule unterstellt.
    • Sollte ein auf drei Monate geplanter Einsatz ohne Unterbrechung verlängert werden, sind Sie von dem Zeitpunkt an versichert, an dem die Verlängerung vereinbart wurde.

     

    Leiharbeitsfirmen führen eigene Pensionskassen. Hier sind Temporärmitarbeiter auch dann versichert, wenn sie von der jeweiligen Temporärfirma an verschiedene Firmen ausgeliehen werden. Noch keine Lösung gibt es für Temporärangestellte  
    mit mehreren Arbeitgebern – sogenannte atypische Arbeitnehmende: In diesen Fällen müssen die genannten Kriterien für jeden einzelnen Arbeitgeber erfüllt sein.