Ein Mann fuhr alkoholisiert Auto und musste den Fahrausweis für vier Monate abgeben. Nun wollte er durchsetzen, was auch im Strafvollzug möglich ist: Er beantragte - analog zur Halbgefangenschaft - am Tag normal fahren zu dürfen und den Ausweisentzug nur in der Freizeit sowie am Wochenende absitzen zu dürfen. Er sei bei seiner Arbeit auf das Auto angewiesen.



Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Ein auf die Freizeit beschränkter Führerausweisentzug würde nach Ansicht der La...