Ja. Bauherren können für die Ausführung von Bau- oder Unterhaltsarbeiten darauf angewiesen sein, vorübergehend das Grundstück ihres Nachbarn zu betreten und zu benutzen – etwa für den rückseitigen Zugang zu einer Wand. Allerdings muss Ihr Nachbar Sie rechtzeitig über sein Vor­haben informieren. Und er muss sein Recht, Ihr Grundstück zu beanspruchen, möglichst schonend und zügig ausüben. Zudem schuldet er Ihnen eine Entschädigung. Mindestens die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes geht zu seinen Lasten. Dieses sogenannte Hammerschlags- oder Leiterrecht basiert auf kantonalem Recht. Wo keine gesetzliche Regelung existiert, gilt Gewohnheitsrecht.