Ja. Mit dem Rentenumwandlungssatz rechnen Pensionskassen das Altersguthaben in die jährliche Rente um. Für den obligatorischen Teil des Altersguthabens gilt für 65-jährige Männer und für 64-­jährige Frauen der gesetzliche Umwandlungssatz von 6,8 Prozent.

Doch die Pensionskassen machen eine Mischrechnung. Zwar erfüllen sie formell die gesetzliche Vorgabe beim Obligatorium, aber sie wandeln das überobligatorische Altersguthaben mit einem viel ­tieferen Satz um. Denn für das Überobligatorium gibt es keine Vorschriften. Daraus ergibt sich ein «gemischter» Umwandlungssatz von beispielsweise 6,0 Prozent (K-Geld 5/2015).

Das Überobligatorium ist ­gesetzlich nicht geregelt. Deshalb dürfen die Kassen hier den Frauen einen besseren Rentenumwandlungssatz gewähren. Die Über­legung dahinter: Männer sterben im statistischen Mittel vor den Frauen. Es ist also relativ selten, dass eine ­Pensionskasse eine Witwer­rente zahlen muss. Diese «Ein­sparung» rechtfertigt einen leicht höheren Umwandlungssatz bei Frauen – obwohl sie statistisch ­länger leben.

Übrigens: Gemäss der aktuellen Pensionskassenstudie von Swiss­canto haben von 447 untersuchten Pensionskassen 245 Kassen unterschiedliche Umwandlungssätze für 65-jährige Männer und 64-jährige Frauen. Von diesen haben insgesamt 225 einen höheren Umwandlungssatz für Männer, bei den restlichen Vorsorgeeinrichtungen ist es umgekehrt.