Ja. Ein Testament ist auch dann gültig, wenn der Erblasser Pflichtteile verletzt. Erben, deren Pflichtteile verletzt werden, können aber eine sogenannte Herabsetzungs­klage gegen die Erbengemeinschaft einreichen. So kommen sie auch gegen den Willen des Erblassers auf den gesetzlichen Pflichtteil.

Ein Notar ist eine Urkunds­person. Es ist nicht seine Aufgabe, ein Testament inhaltlich zu überprüfen oder zu kommentieren. Er muss auch den Erblasser nicht ­beraten, sondern einzig dessen ­letzten Willen aufschreiben und beurkunden.

Der Willensvollstrecker muss in erster Linie den Willen des Ver­storbenen umsetzen. Er zahlt die Schulden des Nachlasses und verwaltet die Guthaben des Erblassers. Am Schluss muss er den Erben ­einen Teilungsvorschlag unterbreiten. Dieser entspricht in der Regel dem letzten Willen des Erblassers.Sind die Erben nicht einverstanden, etwa weil ihr Pflichtteil verletzt wird, können sie den Willensvollstrecker beauftragen, einen zweiten Teilungsvorschlag zu unterbreiten, der das Gesetz berücksichtigt. Macht er dies nicht, kann jeder der Erben eine Teilungsklage gegen die Erbengemeinschaft einreichen – mit seinen konkreten Forderungen.

Mit anderen Worten: Der ­Willensvollstrecker muss die Pflichtteilsrechte der Erben bei ­seinem ­Teilungsvorschlag nicht berück­sichtigen, aber er kann dies tun. Die Teilung selbst liegt dann nicht mehr in seiner Kompetenz, falls die Erben mit seinem Vorschlag nicht ein­verstanden sind. Dafür ist dann das Gericht zuständig.

Wichtig: Eine Herabsetzungsklage muss innert eines Jahres seit Kenntnis der Pflichtteilsverletzung eingereicht werden.