Auf den ersten Blick sieht das nach einer Konsumentenfalle aus. Denn das Gesetz enthält zwei ­Regeln, die sich irgendwie beissen:

1. Wer aus der Pensionskasse Geld für Wohneigentum herausgenommen hat, kann diese Summe nur bis drei Jahre vor der Pensionierung der Kasse zurückzahlen. Später ist das nicht mehr erlaubt.

2. Wer freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse machen will, um so Steuern zu sparen, darf dies erst tun, nachdem ein allfäl...