Der Internet-Provider Swiss Online AG war von den Zürcher Strafbehörden auf-gefordert worden, der Polizei den Absender eines E-Mails bekannt zu geben.



Dagegen erhob der Provider Beschwerde an das Bundesgericht. Und erhielt Recht: Der E-Mail-Verkehr dürfe im Rahmen einer Strafuntersuchung nur unter den gleich strengen Voraussetzungen überwacht werden wie ein Telefonanschluss, führte das oberste Gericht zur Begründung aus. Deshalb sei vor einer Überwachung des E-Mail-Verkehr...