Ein Lichtblick am Ende des Steuerlochs
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Haus & Garten 1/1999
01.05.1999
Auf das Jahr 2001 wollen die meisten Kantone zur Gegenwartsbesteuerung wechseln. Der K-Tip Spezial sagt, wie Sie unnötige Steuern vermeiden und die Bemessungslücke nutzen.
Basel-Stadt hat es vorgemacht, Zürich und Thurgau sind bereits nachgezogen. Und auf das Jahr 2001 will auch der grosse Rest der Kantone von der bisherigen Vergangenheits- auf die Gegenwartsbesteuerung umstellen.
Für die Steuerpflichtigen bringt das grosse Veränderungen mit sich. Bisher zahlte...
Auf das Jahr 2001 wollen die meisten Kantone zur Gegenwartsbesteuerung wechseln. Der K-Tip Spezial sagt, wie Sie unnötige Steuern vermeiden und die Bemessungslücke nutzen.
Basel-Stadt hat es vorgemacht, Zürich und Thurgau sind bereits nachgezogen. Und auf das Jahr 2001 will auch der grosse Rest der Kantone von der bisherigen Vergangenheits- auf die Gegenwartsbesteuerung umstellen.
Für die Steuerpflichtigen bringt das grosse Veränderungen mit sich. Bisher zahlten sie nämlich ihre Steuern auf das Einkommen der letzten beiden Jahre (Genf, Jura, Neuenburg und Solothurn bloss auf das letzte zurückliegende Jahr). Künftig sollen Steuerjahr und Bemessungsperiode identisch sein. Erstmals im Jahr 2001 wird man also das Einkommen (und das Vermögen) aus dem selben Jahr versteuern müssen (so genanntes Jahressteuerverfahren). Die Folge davon: Die Jahre 1999 und 2000 fallen beim Bund und in 23 Kantonen in eine Bemessungslücke. In diesen beiden Jahren müssen die Steuerpflichtigen nämlich das Einkommen aus den Jahren 1997 und 1998 (GE, JU, NE und SO nur 1998) versteuern. Da man 2001 aber bereits das Einkommen jenes Jahres versteuert, gehen die Jahre 1999 und 2000 aufgrund des Systemwechsels «verloren».
Das hat weit reichende Konsequenzen: Zusätzliches Einkommen in diesen beiden Jahren bleibt grundsätzlich steuerfrei. Abzüge, die eigentlich höher ausfallen würden als 1997/98, kann man aber auch nicht geltend machen. Allerdings sehen die kantonalen Gesetze und Verordnungen eine ganze Reihe von Ausnahmebestimmungen zu Gunsten der Steuerpflichtigen vor.
1. Lohn, Grati und Boni
Das ordentliche Einkommen fällt 1999 und 2000 ausser Betracht. Bleibt das Einkommen gegenüber den beiden Vorjahren unverändert, so passiert nichts. Pech hat, wer eine Lohneinbusse in Kauf nehmen muss. Er ist nämlich gleich doppelt gestraft, weil er 1999 und 2000 das höhere Einkommen der Vorjahre versteuern muss. Kleiner Trost: Ab 2001 kommt sein tieferes Einkommen steuerlich zum Tragen, wogegen er nach altem Recht weiterhin den früheren, höheren Lohn versteuern müsste.
Glück hat dagegen, wer eine Lohnerhöhung erhält. Er muss trotzdem nur das tiefere Einkommen von 1997/98 versteuern. Der höhere Lohn wird dafür aber im Jahr 2001 sofort wirksam. Der 13. Monatslohn gilt dabei als normaler Lohnbestandteil.
Anders sieht es dagegen mit Gratifikations- und Bonuszahlungen aus. Da sie kein fixer Lohnteil sind, eignen sie sich hervorragend als Steuersparinstrument. Liegen Gratifikation und Boni als Dank für ausserordentliche Leistungen oder aufgrund des guten Geschäftsgangs höher als in den Vorjahren, so kann man 1999/2000 davon profitieren, ohne dass der Fiskus die hohle Hand macht.
Gegen groben Missbrauch haben die kantonalen Gesetzgeber aber einen Riegel geschoben: Ausserordentliche Gratifikationen, Bonuszahlungen, Dienstaltersgeschenke sowie Lohnvoraus- oder -nachzahlungen sind aufgrund der provisorischen Steuererklärung für 1999 und 2000 (zu erstellen im Frühling 2001; separat zu versteuern.
Dies gilt insbesondere für einmalige Ausschüttungen sowie für Zahlungen, die bedeutend höher liegen (20 Prozent und mehr) als in den Vorjahren. Wer also erstmals einen Anerkennungs-Zustupf zum Lohn erhält oder vom Arbeitgeber besonders grosszügig bedacht wird, sollte mit seinem Arbeitgeber reden, ob er stattdessen auch eine Saläraufbesserung wählen darf.
Als ausserordentliche Erträge gelten auch Lotteriegewinne sowie unüblich hohe Nachzahlungen für geleistete Überstunden. Alle ausserordentlichen Einkünfte werden mit einer separaten Steuer belegt, unterliegen also nicht dem sonst anwendbaren Grenzsteuersatz. In der Regel fällt die Besteuerung darum günstiger aus, als dies sonst der Fall wäre. Nidwalden berücksichtigt die ausserordentlichen Einkünfte (und Aufwendungen) nur zum halben Wert.
2. Pensionskasse
Ausserordentliche Einkäufe in die 2. Säule fallen 1999/2000 nicht in die Bemessungslücke. Wer in diesen beiden Jahren also Nachzahlungen in die Pensionskasse leistet, kann sie im Jahr 2001 als Steuerabzug geltend machen. Ob PK-Einkäufe überhaupt möglich sind, klärt man am besten direkt bei seiner Vorsorgeeinrichtung ab. Zwei Voraussetzungen müssen gegeben sein:
- Im Pensionskassen-Reglement müssen nachträgliche Einkäufe vorgesehen sein.
- Mit den bislang geleisteten Beiträgen ist das persönliche Versicherungsmaximum nicht ausgeschöpft (was bei längeren Arbeitsunterbrüchen, spätem Berufseinstieg oder stark gestiegenem Einkommen häufig der Fall ist).
Dank ausserordentlichen PK-Einkäufen in den Jahren 1999/2000 kann man also leicht ein paar Hundert oder sogar Tausend Franken an Steuern sparen. Und bei einer künftigen Auszahlung profitiert man erst noch vom vergünstigten Steuertarif, der sich unabhängig vom übrigen Einkommen berechnet.
Wer bereits 1997/98 Einkäufe in die PK getätigt hat, kann nur noch die Differenz zu den bisherigen Einzahlungen als zusätzlichen Abzug geltend machen.
3. Säule 3a
Im Gegensatz zu PK-Nachzahlungen darf man Einzahlungen in die gebundene Vorsorge der Säule 3a 1999/2000 nicht als ausserordentliche Steuerabzüge geltend machen. Der Steuervorteil, der diese Altersvorsorge so attraktiv macht, fällt weg.
Selbst unter Fachleuten ist deswegen umstritten, ob sich Zahlungen auf das 3a-Konto bei der Bank oder die 3a-Police bei der Versicherung trotzdem lohnen (siehe K-Tip 17/98). Vorsorgecharakter und relativ gute Verzinsung machen nämlich die Säule 3a trotz weggefallener Steuersparmöglichkeit attraktiv.
Ein Zahlungsunterbruch lohnt sich deswegen in den meisten Fällen nicht. Hingegen ist es kaum empfehlenswert, 1999 und 2000 erst mit dem Sparen 3a zu beginnen oder höhere Beiträge als bisher einzuzahlen. Dies verschiebt man aus steuerlicher Sicht besser auf das Jahr 2001 und die darauf folgenden Jahre.
Immerhin wollen einige Kantone Nachsicht mit den 3a-Sparern üben. So sieht etwa der Kanton Bern vor, dass trotz Bemessungslücke einbezahlte 3a-Beiträge bei der Rückzahlung steuerlich befreit sein sollen. Wer beispielsweise bis zum Rentenalter 100 000 Franken angespart und zudem 1999/2000 je 5000 Franken in die Säule 3a einbezahlt hat, soll lediglich auf 90 000 Franken besteuert werden. Der Bund lehnt eine solch grosszügige Regelung jedoch ab. Und auch unter den Steuer-Experten ist umstritten, ob die Berner Regelung mit dem Steuerharmonisierungsgesetz tatsächlich vereinbar wäre.
4. Berufsauslagen
Wer 1999 oder 2000 grössere berufsnotwendige Anschaffungen machen muss, hat Pech gehabt.
Die Kosten für Computer und Natel, teure Fachbücher oder speziell benötigte Software fallen in die Bemessungslücke. Sie gelten nicht als ausserordentlicher und damit steuerlich abzugsfähiger Aufwand.
Keinen Abzug gibt es auch für die ordentlichen Fahrspesen sowie die auswärtige Verpflegung.
Wer also nicht unbedingt schon in diesen Jahren auf einen neuen Computer angewiesen ist und wer sein altes Handy noch etwas länger benutzen kann, tut gut daran, diese Investitionen auf das Jahr 2001 oder später zu verschieben.
5. Weiterbildung
Besser sieht es dagegen bezüglich Weiterbildungs- und Umschulungskosten aus. Sie darf man auch während der Bemessungslücke vom Einkommen abziehen, soweit sie höher liegen als in der Steuerperiode 1997/98.
Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Steuerbehörden scharf zwischen Aus- und Weiterbildung und Umschulung unterscheiden: Die (Erst-)Ausbildung (Schule, Lehre, Studium) ist nicht von der Steuer absetzbar. Als Weiterbildung gelten Kurse, die zum Fortkommen im bisherigen Beruf und in der bisherigen Stellung beitragen.
Und auch die Umschulung kann man nur dann steuerlich geltend machen, wenn sie hilft, neuen Anforderungen des bisherigen Berufs gerecht zu werden (zum Beispie- Umschulung auf digitale Maschinen). Einen andern, neuen Beruf zu erlernen gilt dagegen als Ausbildung und ist darum steuerlich nicht abziehbar.
6. Krankheitskosten
Einen analogen Abzug wollen Bund und Kantone auch für ungedeckte Krankheits- und Unfallkosten zulassen, die den Selbstbehalt übersteigen (normalerweise fünf Prozent des Einkommens). Abziehen darf man aber nur jene Krankheitskosten, welche die Krankenkasse oder sonstige Versicherungen nicht übernehmen (z.B. Zahnarzt- und Optikerrechnungen, Selbstbehalt oder Franchise der Krankenversicherung, Hörapparate, Spitexhilfe usw.). Abzugsfähig sind auch Pauschalen für Schwerinvalide, Seh- oder Hörbehinderte sowie Zuckerkranke, die in vielen Kantonen üblich sind.
7. Spenden
Unter der Bemessungslücke werden auch die Hilfswerke und gemeinnützigen Institutionen zu leiden haben. Der Bund und sämtliche Kantone lehnen es ab, ausserordentliche Spendenabzüge zuzulassen. Unter rein steuerlichen Gesichtspunkten würde es sich darum aufdrängen, erst im Jahr 2001 wieder grössere Spenden vorzunehmen. Die gemeinnützigen Organisationen befürchten deshalb für 1999/2000 regelrechte Spendeneinbrüche.
Immerhin haben die Erfahrungen mit der Bemessungslücke der Zürcher und Thurgauer im Jahr 1998 gezeigt, dass sich die Schweizer ihr gutes Herz und die Spendefreudigkeit durch den Fiskus kaum vergällen lassen.
8. Liegenschaftsunterhalt
Im Gegensatz zu den politisch schwachen Hilfsorganisationen ist es der Baulobby durchaus gelungen, für sich eine Sonderregelung durchzusetzen. So dürfen Hausbesitzer Unterhalts- und Renovationskosten für ihre Liegenschaft auch 1999/2000 als ausserordentlichen Aufwand vom Einkommen abziehen.
Voraussetzung ist aber, dass die Kosten dafür höher liegen als der zulässige Pauschalabzug und einzeln nachgewiesen werden. Zudem dürfen sie in diesem Fall auch für die Jahre 2001 sowie 2002 nur die effektiven Unterhalts- und Renovationskosten geltend machen. Damit wollen die Steuerbehörden verhindern, dass die Hausbesitzer teure Arbeiten an ihrer Liegenschaft nun als ausserordentlichen Aufwand verrechnen, nach dem Renovationsschub aber sofort wieder von der Pauschale profitieren.
Der Eigenmietwert auf den Liegenschaften (also das fiktive Gegenstück zu allfälligen Mieteinnahmen bei selbst bewohnten Liegenschaften) fällt dagegen in die Steuerlücke.
Aufatmen können all jene Hausbesitzer, die längst einen Umzug ins Auge gefasst haben: Wenn sie innerhalb von ein bis zwei Jahren irgendwo in der Schweiz wieder Wohneigentum erwerben, so müssen sie ab 2001 auf den Verkaufspreis ihrer Liegenschaft keine Grundstückgewinnsteuer mehr entrichten, so lange sie das neue Eigenheim nicht wieder veräussern.
Dies gestatteten bislang nur die Kantone Basel- Stadt und Genf. Einige weitere erliessen diese Steuer, wenn man im gleichen Kanton ein Eigenheim erwarb, oder gewährten wenigstens eine Steuerermässigung.
9. Schulden
Die Kehrseite der Medaille für die Hausbesitzer ist, dass sie ihre Schuldzinsen 1999/2000 nicht vom Einkommen abziehen dürfen. Wer für Umbauten oder Renovationen seine Hypothek aufstocken muss, kann darum die höheren Schuldzinsen nicht geltend machen. Noch krasser trifft es, wer in diesem oder im nächsten Jahr ein Haus oder eine Eigentumswohnung kauft. Auch in diesem Fall gelten die erstmals anfallenden Schuldzinsen nicht als abzugsfähig (eine Ausnahme macht da einzig der Kanton Obwalden, wo ein Hauskauf zu einer Zwischentaxation führt, so dass man die anfallenden Schuldzinsen sofort vom Einkommen in Abzug bringen kann).
Dafür kommt auf der andern Seite bei der Besteuerung auch der erstmalig erhobene Eigenmietwert nicht zum Tragen. Gerade bei Neueigentümern übersteigen die Schuldzinsen jedoch in der Regel den Eigenmietwert. Schuldzinsen und Eigenmietwert werden allerdings im Jahre 2001 sofort wirksam, was meist eine Entlastung mit sich bringt.
Den gleichen Nachteil haben natürlich auch alle andern Schuldner, sodass man sich umso genauer überlegen sollte, ob die neue Polstergruppe oder das neue Auto tatsächlich sein muss, auch wenn man das Geld dafür eigentlich gar nicht zur Verfügung hat. Ohne Schuldzinsabzug bei den Steuern ist eine Finanzierung via Kredit nämlich noch teurer, als sie es in der Regel sonst schon ist.
Fredy Hämmerli
BASEL, THURGAU, ZÜRICH - Hier gilt schon das neue Steuerrecht
Der im Hauptartikel dargelegte Normalfall gilt für die direkte Bundessteuer und mindestens 20 Kantone.
Das Wallis eventuell auch die Kantone Tessin und Waadt wollen voraussichtlich erst auf das Jahr 2003 auf die Gegenwartsbesteuerung umstellen. Die Bemessungslücke wird dort also die Jahre 2001 und 2002 betreffen.
Die Stadtbasler kennen die Gegenwartsbesteuerung bereits seit Jahren. Sie wissen also längst, wie der Hase läuft.
Thurgauer und Zürcher erleben in diesem Jahr erstmals die Gegenwartsbesteuerung. Aus steuerlichen Gründen brauchen sie sich mit Investitionen nicht mehr zurückzuhalten. Vorbei aber auch die Zeit, wo sie von höheren Einkünften profitieren konnten, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Sie versteuern also 1999 das Einkommen, das sie effektiv in diesem Jahr erzielen.
Jetzt können sie die ausserordentlichen Aufwendungen aus dem Jahr 1997/98 (betrifft Thurgau und Bundessteuer) bzw. nur 1998 (Zürich) geltend machen. Zudem dürfen sie nun wieder vom Steuerabzug auf Spenden oder die Einlagen in die Säule 3a profitieren. Der Bundesrat hat den 3a-Abzug für 1999 auf maximal 5789 Franken für Angestellte und 28 944 Franken für Selbständige ohne Pensionskasse festgelegt.
WEGFALL VON ABZÜGEN - Nachteile für AHV- und IV-Rentner
Das neue Steuersystem bringt mehr Gerechtigkeit, gleichzeitig aber auch neue Benachteiligungen. Betroffen sind ausgerechnet alte und gebrechliche Menschen mit tiefen Einkommen.
- In Zukunft muss man AHV- und IV-Renten zu 100 Prozent versteuern (bisher 80 Prozent). Zwar gibt es zum Ausgleich einen etwas günstigeren Steuertarif und einen höheren Versicherungs- bzw. Sparabzug. Aber das Beispiel Zürich zeigt, dass gerade jene Leute, die alleine von der AHV-Rente leben müssen, künftig trotzdem deutlich höhere Steuern abzuliefern haben.
- Altersabzug, persönlicher Abzug und Betreuungsabzug fallen in vielen Kantonen weg. Das bringt rasch einmal eine um mehrere hundert Franken höhere Steuerbelastung. Lediglich die alleruntersten Einkommensschichten können im Gegenzug davon profitieren, dass viele Kantone Minimaleinkommen von der Steuer befreien wollen. In Zürich beispielsweise liegt der Freibetrag bei 5500 (Alleinstehende) und 11000 Franken (Ehepaare).
STEUERERKLÄRUNG - Ein kompliziertes Prozedere
Wie sie die Steuern in diesem und in den nächsten beiden Jahren genau erheben und welche Ausnahmebestimmungen sie zulassen wollen, haben die meisten Kantone noch nicht im Detail festgelegt. Darum orientieren sie sich weitgehend an den Modellen von Thurgau und Zürich, die den Wechsel bereits auf 1999 vorgenommen haben.
Eine grosse Schwierigkeit bietet dabei der Zeitpunkt der Steuererhebung. Wahrscheinlich wird sich folgender Fahrplan durchsetzen:
- Frühling 2001: Ausfüllen der Steuererklärung 2001 1. Version aufgrund des Einkommens 1999/2000. Darin können die Steuerpflichtigen ihre ausserordentlichen Aufwände und Erträge festhalten. Diese Steuererklärung dient als Grundlage für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Stichtag 1.1.2001).
- Frühling 2002: Ausfüllen der Steuererklärung 2001 2. Version aufgrund des Einkommens 2001. Grundlage zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Stichtag 31.12.2001).
- Frühling 2003: Einkommen 2002; Vermögen per 31.12.2002.
Gegenwartsbesteuerung
Der Ausdruck Gegenwartsbesteuerung ist missverständlich. Das Ausfüllen der Steuererklärung erfolgt nämlich auch in Zukunft im Rückblick. So werden wir beispielsweise im Jahr 2003 die Steuererklärung aufgrund des Einkommens von 2002 ausfüllen. Neu fallen allerdings Bemessungsperiode und Steuerperiode zusammen. Das heisst: Die Steuern des Jahres 2002 berechnen sich auch auf das Jahr 2002 (und nicht mehr auf das Durchschnittseinkommen der Jahre 1999/2000, wie das nach altem Recht der Fall gewesen wäre). Deshalb sprechen die Experten auch von einer Jahressteuer. Im Fachjargon: Das Pränumerando- wurde durch das Postnumerando-Verfahren ersetzt.