Unter Umständen ja. Die Voraussetzungen für die Bevorschussung von Kinder­alimenten sind von Kanton zu Kanton verschieden. Damit ein Anspruch auf eine Bevorschussung besteht, müssen gewisse Voraus­setzungen erfüllt sein. Zudem bestehen Einkommens- und Vermögens­grenzen.

Im Kanton Zürich zum Beispiel darf der Elternteil, der eine Alimentenbevorschussung beansprucht, nicht mehr als 41500 Franken pro Jahr verdienen – zuzüglich 12 400 Franken pro Jahr für das erste und zweite Kind. Weiter darf er nicht mehr als 75 000 Franken Vermögen – plus 30 000 Franken pro Kind – besitzen.

Bei einer Wiederverheiratung gelten zwar höhere Limiten, doch werden hier Einkommen und Vermögen des neuen Ehegatten hinzugerechnet. 

Die Einkommensgrenze liegt in Zürich in diesem Fall bei 57 300 Franken plus 12 400 Franken für das ­erste und zweite Kind und die Vermögens­grenze bei 120 000 Franken plus 30 000 Franken pro Kind.

Werden in Ihrem Fall ­diese Grenzen aufgrund der Mitberücksichtigung des Einkommens und Ver­mögens Ihres Ehemanns überschritten, besteht kein Anspruch mehr auf eine Bevorschussung der Alimente durch die Gemeinde.