Erbrecht - Kein Testament - schlechte Karten für den Ehepartner
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saldo 17/2000
25.10.2000
Wer zu Lebzeiten die Verteilung seines Vermögens nicht regelt, muss damit rechnen, dass seine Hinterlassenschaft nicht nach seinem Wunsch verteilt wird.
Bruno Hasler und seine Frau Heidi (Namen geändert) hatten kein Vermögen, als sie heirateten. Doch Bruno Hasler war ein fleissiger und sparsamer Mann. Bis zu seiner Pensionierung konnte er 220 000 Franken auf die hohe Kante legen. Seine Frau führte den Haushalt.
Vor kurzem erbte Heidi Hasler zudem 130 000 Franken...
Wer zu Lebzeiten die Verteilung seines Vermögens nicht regelt, muss damit rechnen, dass seine Hinterlassenschaft nicht nach seinem Wunsch verteilt wird.
Bruno Hasler und seine Frau Heidi (Namen geändert) hatten kein Vermögen, als sie heirateten. Doch Bruno Hasler war ein fleissiger und sparsamer Mann. Bis zu seiner Pensionierung konnte er 220 000 Franken auf die hohe Kante legen. Seine Frau führte den Haushalt.
Vor kurzem erbte Heidi Hasler zudem 130 000 Franken. Doch bald darauf starb sie an einem Herzinfarkt. Kaum war die Bestattung vorbei, verlangten die beiden Söhne, die sich herzlich wenig um ihre Eltern gekümmert hatten, ihren Erbteil heraus.
Bruno Hasler fragte darauf saldo: "Die 130 000 Franken, die meiner verstorbenen Frau gehörten, muss ich wohl oder übel teilen. Dürfen die Kinder aber auch über das Geld herfallen, das ich mit meinen Händen zusammengespart habe?"
Kinder erhalten die Hälfte der Ersparnisse
Ja, die Hälfte der Ersparnisse muss Hasler mit den Kindern teilen. Der Grund: Beim Tod eines Ehegatten wird das Vermögen zuerst nach eherechtlichen Regeln gesplittet. Im Normalfall werden die gemeinsamen Ersparnisse, die so genannte Errungenschaft, zwischen Mann und Frau hälftig geteilt. Ferner erhalten beide ihr persönliches Eigengut zurück - das sind die vorehelichen Vermögenswerte sowie später erworbene persönliche Geschenke und Erbschaften. Anders wäre es, wenn das Ehepaar Hasler einen Ehevertrag abgeschlossen und beispielsweise Gütertrennung vereinbart hätte.
Für Bruno Hasler ist die Rechnung schnell gemacht: Da er über kein Eigengut verfügt, bleibt ihm nach der eherechtlichen Aufteilung zunächst die Hälfte der Errungenschaft oder 110 000 Franken. Die andere Hälfte sowie die Erbschaft Heidi Haslers bilden den Nachlass der Verstorbenen: insgesamt 240 000 Franken. Diese Summe wird unter den drei Erben, dem Vater und den beiden Söhnen, aufgeteilt.
Da Heidi und Bruno Hasler weder ein Testament noch einen Ehebeziehungsweise einen Erbvertrag erstellt haben, gilt die Regelung des Zivilgesetzbuches: Die Söhne erhalten zusammen die Hälfte des mütterlichen Erbes (120 000 Franken), die andere Hälfte geht an den Vater. Zusammen mit der halben Errungenschaft (110 000 Franken) bleiben diesem unter dem Strich so 230 000 Franken.
Begünstigung durch Testament und Ehevertrag möglich
Hätte das Ehepaar seine Hinterlassenschaft zu Lebzeiten per Vertrag geregelt, stände der Witwer heute bedeutend besser da: Mit einem Ehevertrag kann dem überlebenden Ehepartner nämlich die ganze Errungenschaft zugewiesen werden. Der Vater hätte in diesem Fall nur das Eigengut seiner verstorbenen Frau (130 000 Franken) mit den Kindern teilen müssen.
Werden die Kinder ausserdem durch ein Testament auf den Pflichtteil gesetzt, bedeutet das für den überlebenden Ehegatten einen weiteren Vorteil. Der gesetzliche Erbteil für die Nachkommen kann so nämlich von der Hälfte auf drei Achtel reduziert werden.
Hätten Haslers diese Möglichkeiten von Testament und Ehevertrag genutzt, erhielte der Vater jetzt 301 250 Franken, während sich seine Söhne 48 750 Franken teilen müssten.
Das Ehe- und Erbrecht lässt bei der Regelung der Hinterlassenschaft einen weiten Spielraum. In der trügerischen Hoffnung, noch lange zu leben, verdrängen viele Menschen den Gedanken an den Tod und schieben die Erstellung eines Testaments oder eines Erbvertrags hinaus, bis es zu spät ist. Nicht selten kommen dabei allerdings die nächsten Angehörigen und Freunde zu kurz.
Hans Ruedi Schmid