Ja. Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen werden auch allfällige Guthaben der 3. Säule zum Vermögen gerechnet. Dies deshalb, weil ein Vorbezug von Geldern auf einem Säule-3a-Konto möglich ist, wenn man zu mindestens 70 Prozent invalid ist und eine volle Rente der staatlichen Invalidenversicherung bezieht. 

Bei der Berechnung der  Ergänzungsleistungen wird ein Fünfzehntel des Vermögens als Einkommen angerechnet. Alleinstehende haben Anspruch auf einen Frei­betrag von 37 500 Franken, Ehepaare auf 60 000 Franken. Vom Vermögen, das diesen Freibetrag überschreitet, müssen Sie sich also einen Fünfzehntel pro Jahr als Einkommen anrechnen lassen. Es kann somit sein, dass die Einnahmen zu hoch ausfallen, um ­einen EL-Anspruch zu rechtfertigen. Ein Teil­bezug ab dem 3a-Konto ist nicht erlaubt, Sie müssen es ganz auflösen, wenn Ihr Einkommen nicht zum ­Leben reicht.