Ja. Werden Alimente für Kinder nicht gezahlt, zahlt der Staat die Alimente ­unter gewissen Voraussetzungen gleich selber. Die Bedingungen für diese ­Alimentenbevorschussung unterscheiden sich von Kanton zu Kanton.

In den meisten Kantonen – ausser Bern und Tessin – gilt: Der Elternteil, der die Alimentenbevorschussung in Anspruch nimmt, darf nicht mehr als  eine gewisse Summe pro Jahr verdienen. Auch das Vermögen ist auf einen Maximalbetrag begrenzt.

Verbessern sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, gibt es in der Regel keine Alimentenbevorschussung mehr. Dabei berücksichtigt eine  Mehrheit der Kantone auch das Einkommen und das Vermögen des neuen Ehepartners eines sorge­berechtigten Elternteils.

Einige Kantone (etwa Aargau und Solothurn) ­gehen sogar noch weiter: Dort werden auch die ­Einkommens- und Ver­mögensverhältnisse eines Konkubinatspartners in die Berechnung mit ein­bezogen.

Übrigens: Empfänger von bevorschussten Alimenten müssen das Geld – trotz der Bezeichnung ­Vorschuss – nicht zurückzahlen. Es sei denn, sie haben die Alimente unrechtmässig bezogen.   


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