Ja, aber nur zur Hälfte. Denn im Todesfall wird bei Verheira­teten zunächst die Ehe aufgelöst. Wenn Sie keinen Ehevertrag haben, ­unterstehen Sie der Errungenschaftsbeteiligung. Dabei fällt die Hälfte der Errungenschaft von beiden Ehepartnern je dem an­deren Ehepartner zu. Haben beide Partner kein Vermögen in die Ehe eingebracht, verbleibt dem über­lebenden Ehegatten vorab die Hälfte des Vermögens aus der ­eherechtlichen Teilung. Die an­dere Hälfte fällt in die Erbmasse. Und daran ist der Ehegatte auch wieder beteiligt.

Liegt kein Testament vor, erhalten der Ehegatte und die Nachkommen je die Hälfte der Erbschaft. Per Testament kann ein Ehegatte die Kinder auf den Pflichtteil setzen und seinem ­Partner total fünf Achtel der Erbschaft zukommen lassen.

Eine darüber hinausgehende Begünstigung des überlebenden Ehegatten ist beim Notar mit ­einem Ehe- oder Erbvertrag möglich.