Grosse Verspätungen bei der Abfahrt sollte man sich vom ­Busunternehmen schriftlich bestätigen lassen. Das rät die österreichische Schlichtungsstelle der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte. Dadurch ­lassen sich Fahrgastrechte leichter durchsetzen. Das gilt auch für Fahrten von der Schweiz in ein EU-Land oder umgekehrt. Denn seit dem Jahr 2013 ist die EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Omnibusverkehr in Kraft. Startet der Bus zum Beispiel 90 Minuten später als geplant, schuldet der Betreiber Fahrgästen eine «angemessene Hilfe­leistung», etwa einen Imbiss oder eine Hotelübernachtung. Nach zwei Stunden Wartezeit am Abfahrtsort, bei Überbuchung oder Ausfall des Busses muss der Betreiber ­anbieten, den Preis zurückzuerstatten. ­Versäumt er das, muss er zusätzlich den halben Ticket­preis als Strafe zahlen. 

Voraussetzung ist, dass der Anfahrts- oder ­Ankunftsort des Busses in der EU liegt und die Strecke mindestens 250 Kilometer beträgt. ­Keinen Anspruch auf Entschädigung haben ­Fahrgäste, wenn der Bus pünktlich startet, aber zu spät ankommt. 

Passagiere aus der Schweiz können sich im Streitfall an die jeweilige nationale Schlichtungsstelle des öffentlichen Verkehrs wenden, etwa an die deutsche www.soep-online.de oder die österreichische Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (www.apf.gv.at).