Hausverkäufer können im Vertrag festhalten, dass sie für allfällige bestehende bauliche Mängel keine Haftung übernehmen. Einen solchen Garantieausschluss enthielt auch ein Vertrag, der 2009 im ­Kanton Aargau abgeschlossen wurde: «Die Käuferschaft übernimmt die Räumlichkeiten im heutigen Zustand und wie besichtigt», hiess es dort. Und: «Jegliche Währschaft der Verkäuferschaft wird weg­bedungen.»

Gerade mal drei Jahre später brach auf dem Grundstück ein ­Zuleitungsrohr. Es stellte sich heraus, dass das Haus auf einem wackligen Fundament stand. Der Verkäufer hatte das Haus selber geplant und im Jahr 2006 fertiggestellt. ­Dabei unterliess er es, den darunter­liegenden Hang mit Betonpfählen zu sichern. Die nachträgliche ­Be­hebung des Mangels kostete  141000 Franken.

Im April entschied das Bundesgericht: Der Verkäufer muss die ­Sanierung zahlen. Denn eine fehlende Verankerung im gewachse­nen Boden liege «gänzlich ausserhalb des­sen, womit ein Käufer vernünftigerweise rechnen» müsse. Des­halb gelte der Garantieausschluss nicht. (Urteil 4A_444/2017)