Garagist verkaufte Neuwagen, liefert aber nicht - Wie lange muss ich warten?
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Haus & Garten 4/2000
01.09.2000
Vor drei Monaten habe ich mir ein neues Auto gekauft. Der Katalogpreis beträgt 40000 Franken; ich bekam es für 35000. Vor zwei Monaten hätte ich den neuen Wagen erhalten sollen. Aber ich warte noch heute auf die Auslieferung.
Der Verkäufer vertröstet mich mit immer neuen Ausreden. Was kann ich tun?
Mahnen Sie den Verkäufer per Einschreiben und setzen Sie eine angemessene Frist zur nachträglichen Lieferung fest, zum Beispiel 14 Tage.
Liefert er ...
Vor drei Monaten habe ich mir ein neues Auto gekauft. Der Katalogpreis beträgt 40000 Franken; ich bekam es für 35000. Vor zwei Monaten hätte ich den neuen Wagen erhalten sollen. Aber ich warte noch heute auf die Auslieferung.
Der Verkäufer vertröstet mich mit immer neuen Ausreden. Was kann ich tun?
Mahnen Sie den Verkäufer per Einschreiben und setzen Sie eine angemessene Frist zur nachträglichen Lieferung fest, zum Beispiel 14 Tage.
Liefert er Ihr Auto auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht, können Sie auf der Lieferung beharren oder auf die nachträgliche Lieferung verzichten. Bei beiden Varianten haben Sie Schadenersatz zugut, sofern der Verkäufer die Verspätung verschuldet hat.
- Beharren Sie auf der nachträglichen Lieferung, könnten Sie als Schadenersatz zum Beispiel die Mietkosten für ein Ersatzauto fordern. Dies aber nur, wenn Sie nachweislich ein Auto brauchen und es sich nicht gratis ausleihen können.
- Wenn Sie auf die nachträgliche Lieferung verzichten, teilen Sie Ihren Entschluss dem Verkäufer sofort nach Ablauf der Nachfrist schriftlich mit.
Sie haben nun wiederum zwei Möglichkeiten: Entweder halten Sie am Kaufvertrag fest und fordern Schadenersatz oder Sie treten vom Kaufvertrag zurück und verlangen Ersatz für die «nutzlosen Kaufumtriebe».
- Wenn Sie am Kaufvertrag festhalten, muss der Verkäufer dafür sorgen, dass Sie gleich gut fahren, wie wenn er den Vertrag richtig erfüllt hätte. Als Schadenersatz könnten Sie deshalb von ihm die Differenz zwischen dem Katalogpreis und dem Vertragspreis fordern.
Das ist unter Umständen lukrativer für Sie als der Rücktritt vom Vertrag. Denn es ist kaum anzunehmen, dass Ihre nutzlosen Aufwendungen die Höhe von 5000 Franken erreichen.
Achtung: Diese gesetzlichen Rechtsbehelfe können im Vertrag auch abgeändert formuliert sein. Studieren Sie deshalb den Kaufvertrag inklusive klein Gedrucktes sorgfältig und streichen Sie nachteilige Bestimmungen durch, bevor Sie ihn unterschreiben.