Festhypotheken. Wer eine Fest­hypothek vorzeitig kündigt, hat höchstens die Zinsen für die ­res­tliche Laufzeit zu zahlen. Die Migros-Bank verlangte bei einer Aargauer Kundin mehr. Laut einem Entscheid des Bezirksgerichts ­Zürich ist dies unzulässig.

Der Hintergrund: Die Banken verlangen von Wohn­eigentümern eine Vorfälligkeitsentschä­digung, wenn diese ihre Festhypothek vor Ablauf des Vertrags ­kündigen. In den Verträgen be­halten sich die Banken vor, diese Ausstiegsgebühr nach ­eigenem Gutdünken zu berechnen.

Die ­Migros-Bank belastete der Aar­gauerin einen Betrag, der höher war, als wenn sie die Hypothek bis zum Ende der Laufzeit bezahlt ­hätte. Die Bank machte geltend, sie habe für das vorzeitig zurück­erhaltene Geld Negativzinsen zahlen müssen. Sie berief sich auf eine Klausel im Kreditreglement: Demnach berechnet sich die Ausstiegsgebühr nach der Differenz zwischen vereinbartem Kredit­zinssatz und dem «erzielbaren Zinssatz» für ­dieses Geld am Kapitalmarkt. 

Das Bezirksgericht entschied nun, dass die Bank der Kundin rund 2000 Franken zurück­zahlen muss. Begründung: Sei im Reglement von ­einem «erzielbaren Zinssatz» die Rede, deute das darauf hin, dass ­dieser positiv sein müsse. Ein Negativzins als Wiederanlagesatz zur Berechnung der Ausstiegsgebühr komme nicht in Frage («K-Tipp» 5/2019).

Die Migros-Bank hat das Urteil an das Obergericht des Kantons ­Zürich weitergezogen.