Ja. Auch als Untermieter einer Wohnung oder eines Geschäftsraums können Sie eine Erstreckung ver­langen, wenn Sie für die ­Suche nach Ersatz mehr Zeit benötigen. Diese Verlängerung – und deren gewünschte Dauer – müssen Sie innert 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde an Ihrem Wohnort bean­tragen. 

Eine Untermiete kann ­allerdings nicht über die Dauer des Mietverhältnisses zwischen Vermieter und Hauptmieter hinaus erstreckt werden.