Nein. Zwar handelt es sich bei einem Erbvorbezug und einer Erbschaft rechtlich um zwei verschiedene Dinge. Die steuerlichen Auswirkungen sind aber dieselben.

Die direkten Nachkommen sind in den meisten Kantonen zwar von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer ausgenommen. Veränderungen ergeben sich aber im steuerbaren Einkommen und Vermögen von Ihnen und Ihrem Sohn: Als Erblasser werden Sie in Zukunft ein geringeres steuerbares Einkommen und Vermögen ausweisen, während Ihr Sohn mehr versteuern muss. Wegen der Steuerprogression kann sich das insgesamt vorteilhaft auswirken.

(rs)