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Dieser Betrag deckt die Differenz des vereinbarten Zinssatzes zu den üblichen Konditionen am Geld- und Kapitalmarkt während der Restlaufzeit der Hypothek ab. Die Bank sichert sich damit ihre Marge über den gesamten ursprünglich vereinbarten Zeitraum.
Sollte die Bank ihrerseits dem Schuldner vorzeitig kündigen, wird auch sie entschädigungspflichtig.
Da die Zinsen gegenwärtig sehr tief und «alte» Festhypotheken noch vergleichsweise teuer sind, kann sich - je nach Dauer der Restlaufzeit - eine stolze Entschädigungssumme ergeben. Es lohnt sich in der Regel nicht, aufgrund gefallener Zinsen die Festhypothek zu kündigen, um eine günstigere abzuschliessen. Nur wenn Sie stark steigende Zinsen erwarten, kann es Sinn machen, aus einer bestehenden Festhypothek auszusteigen.
Zu beachten ist auch die Kündigungsfrist, die viele Banken auf 90 Tage festlegen. Wer sein Haus rasch verkaufen will oder muss, kommt dabei möglicherweise in Konflikt mit dieser Frist. Generell gilt: Suchen Sie das Gespräch mit der Bank, üben Sie - wenn nötig - ein wenig Druck aus. Dank der Konkurrenzsituation im Hypothekargeschäft sind heute viele Banken, die an einer Kundenbeziehung interessiert sind, kulanter geworden.
Der Marktführer UBS etwa verzichtet in der Praxis auf das Einhalten der Frist, wenn das Objekt verkauft wird - sofern Sie weiterhin Kunde sind. Bei einem Liegenschaftenverkauf ohne Ersatzgeschäft stehen Ihre Verhandlungschancen aber sehr schlecht.
Ein kleiner Trost: Ausstiegsentschädigungen können bei der nächsten Steuererklärung als Zinsaufwand vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
(dst)
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