In der Steuererklärung für dieses Jahr. Im Kanton Zürich haben Sie die Wahl, ob Sie die Unterhaltskosten im Jahr der Rechnungsstellung oder im Jahr der Zahlung abziehen wollen. Das einmal gewählte Modell ist für die Zukunft beizubehalten. Da in Ihrem Fall sowohl das ­Datum der Rechnungsstellung als auch das Datum der Zahlung im Jahr 2017 liegen, können Sie die Kosten in der Steuer­erklärung 2017 angeben. 

Abzugsfähig sind Ihre ­Sanierungskosten aber nur, wenn es sich dabei um wert­erhaltende Arbeiten handelt. Wertvermehrende Investitionen sind nicht abzugsberechtigt.