Ja. Steuerpflichtige ohne 2. und ohne 3. Säule können beim Bund und in vielen Kantonen höhere Beiträge für Versicherungen und Spar­zinsen abziehen. Bei Ihnen im Kanton St.Gallen macht der Unterschied bei Verheirateten 1000 Franken aus (5800 statt 4800 Franken, siehe K-Geld 1/2018).

Aber: Sie waren einer 2. Säule angeschlossen. Denn Bezüger von ­Arbeitslosentaggeldern sind obligatorisch bei der Stiftung Auffang­einrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. ­Dafür zieht ihnen die Arbeitslosenkasse auch Prämien ab.

Der blosse Anschluss an eine 2. Säule oder an eine Säule 3a reicht aus, um den erhöhten Versicherungsabzug zu verweigern. Be­troffen davon sind nicht nur Be­züger von Leistungen der Arbeits­losenversicherung, sondern grundsätzlich alle, die ausschliesslich ­risikoversichert sind. Das gilt beispielsweise auch für junge Erwerbstätige unter 25 Jahren, die nach ­Gesetz noch gar keine Sparbeiträge an die Pensionskasse zahlen müssen.

Diese Regelung gilt nicht nur im Kanton St. Gallen, sondern auch beim Bund und in allen übrigen Kantonen. Bund und Kantone ­berufen sich auf das Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG Art. 33 Abs. 1bis). Dort heisst es, dass der erhöhte Versicherungsabzug nur ­gewährt wird, wenn keine Beiträge an die 2. Säule und die Säule 3a ­geleistet werden.