Nein, aber auch nicht selten. Ein solches Verrechnungsverbot gibt es bei einigen Banken. Man sollte ­einen solchen Passus aber nicht ­akzeptieren. Ein Beispiel zeigt, wie nachteilig das sein kann: Ein Kunde hat bei seiner Bank Spareinlagen von 200 000 Franken sowie eine Hypothek über 500 000 Franken. Die Bank geht in Konkurs. Von den Einlagen sind nur 100 000 Franken durch die Einlagensicherung geschützt, die übrigen 100 000 Franken sind verloren. Die Hypothekarschuld gegenüber der Bank bleibt dagegen in voller Höhe bestehen.

Ohne ein solches Verrechnungsverbot hätte der Kunde keinen Schaden. Denn er könnte seine Sparguthaben mit der Hypothek verrechnen. Ein Verrechnungsverbot verhindert das.

Eine Stichprobe von K-Geld zeigt: Kein Verrechnungsverbot haben etwa die Bank Cler, die Basler Kantonalbank, die Credit Suisse, die Schwyzer und die St. Galler Kantonalbank sowie die UBS. Folgende Banken haben zwar ein Verrechnungsverbot, schliessen es aber ausdrücklich für den Fall des Kon­kurses aus: Glarner Kantonalbank, Homegate, Hypomat, Raiffeisen und Zürcher Kantonalbank.