Ja. Ein freiwilliger Verzicht auf die Teilung der Altersguthaben in der Pensionskasse ist jedoch nur erlaubt, wenn die Altersvorsorge des verzichtenden Ehegatten auf andere Weise gesichert ist. 

Das kann etwa der Fall sein, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte dem anderen aus seinem freien Vermögen eine Abfindung ausrichtet. Oder wenn beim anspruchsberechtigten Ehegatten absehbar ist, dass er bald von einer grossen Erbschaft profitieren kann.

Ein Verzicht ist auch eher möglich, wenn die Ehegatten bei der Scheidung noch jung sind: Beide haben dann noch nicht viel Vorsorgegut­haben angespart, weil das Alterssparen in der Pensionskasse erst mit 25 Jahren beginnt. Und beide haben noch genug Beitragsjahre vor sich, um Alterskapital zu äufnen.

Ob ein Verzicht auf den Vorsorgeausgleich im Einzelfall zulässig ist, muss das Scheidungsgericht von Amtes wegen überprüfen. In der Praxis genehmigen die Gerichte solche Ab­machungen, wenn sie gut begründet sind.