Ja. Sie müssen die Ausschlagung aber schriftlich den Behörden mitteilen - je nach Kanton dem Gemeinderat, dem Bezirksgericht oder dem Erbschaftsamt. Dazu haben Sie als gesetzlicher Erbe seit Kenntnis vom Tod Ihres Vaters drei Monate Zeit.

Und: Die Erbschaft muss als Ganzes ausgeschlagen werden. Wenn Sie auch nur einen kleinen Teil für sich behändigen - etwa eine Uhr oder sonst ein Erinnerungsstück -, gilt die ganze Erbschaft als angenommen. Das Gleiche gilt, wenn Sie beginnen, über die Erbschaft zu verfügen, indem Sie zum Beispiel Umbauarbeiten für das Haus Ihres Vaters in Auftrag geben.

Sollten Sie sich über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen nicht im Klaren sein, können Sie innerhalb eines Monats ab Todesdatum bei der zuständigen Behörde ein öffentliches Inventar erstellen lassen. Dieses listet alle Vermögenswerte und Schulden auf. Allfällige Gläubiger werden aufgerufen, ihre Forderungen geltend zu machen.

Nach der Erstellung des Inventars haben Sie die Wahl: das Erbe auszuschlagen, vorbehaltlos anzunehmen oder «unter dem öffentlichen Inventar anzunehmen». Wählen Sie die letzte Variante, haften Sie nur für jene Schulden, die im Inventar aufgelistet sind. Aber Vorsicht: Forderungen von Gläubigern, die nicht vom Tode Ihres Vaters haben wissen können (zum Beispiel wegen Auslandaufenthalt), müssen Sie ebenfalls übernehmen - allerdings nur bis zum Betrag der empfangenen Erbschaft. Und: Die Kosten des Inventars gehen zulasten des Nachlasses. Ist kein verwertbarer Nachlass vorhanden, müssen Sie selber dafür aufkommen.

Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, geht Ihr Teil an die übrigen gesetzlichen Erben gemäss Erbfolge. Will keiner das Erbe antreten, kommt es zur amtlichen Liquidation. Alle Vermögenswerte werden dann versteigert und mit dem Erlös möglichst alle Schulden getilgt. Sollte danach doch noch etwas übrig bleiben, erhalten die Erben den Rest, obwohl sie das Erbe ursprünglich ausgeschlagen haben.

(mas)