Inhalt
K-Geld 5/2003
22.10.2003
Nach der herrschenden Rechtsauffassung darf Ihnen die Freizügigkeitsstiftung das Kapital nicht ratenweise auszahlen. Täte sie es dennoch, würde sie den Entzug ihrer Steuerbefreiung durch die Steuerbehörde riskieren. Und Ihnen würde die Behörde bei einem Teilbezug infolge Pensionierung ohnehin die Steuern auf die gesamte Summe in Rechnung stellen.
Anders läge der Fall, wenn Sie Ihre Pensionskasse angewiesen hätten, Ihr Freizügigkeitskapital auf zwei verschiedene Freizügigkeitseinrichtungen zu übertragen - was gemäss Freizügigkeitsverordnung möglich ist. In der Praxis zeigt es sich, dass die Steuerbehörden in der Regel nur Gelder bei derselben Freizügigkeitsstiftung gemeinsam besteuern.
(nw)
Anders läge der Fall, wenn Sie Ihre Pensionskasse angewiesen hätten, Ihr Freizügigkeitskapital auf zwei verschiedene Freizügigkeitseinrichtungen zu übertragen - was gemäss Freizügigkeitsverordnung möglich ist. In der Praxis zeigt es sich, dass die Steuerbehörden in der Regel nur Gelder bei derselben Freizügigkeitsstiftung gemeinsam besteuern.
(nw)
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden