Nach der herrschenden Rechtsauffassung darf Ihnen die Freizügigkeitsstiftung das Kapital nicht ratenweise auszahlen. Täte sie es dennoch, würde sie den Entzug ihrer Steuerbefreiung durch die Steuerbehörde riskieren. Und Ihnen würde die Behörde bei einem Teilbezug infolge Pensionierung ohnehin die Steuern auf die gesamte Summe in Rechnung stellen.
Anders läge der Fall, wenn Sie Ihre Pensionskasse angewiesen hätten, Ihr Freizügigkeitskapital auf zwei verschiedene Freizügigkeitseinrichtungen zu übertragen - was gemäss Freizügigkeitsverordnung möglich ist. In der Praxis zeigt es sich, dass die Steuerbehörden in der Regel nur Gelder bei derselben Freizügigkeitsstiftung gemeinsam besteuern.

(nw)