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saldo 7/2003
16.04.2003
Nein. Das Gesetz lässt eine Änderung des Namens nur aus wichtigen Gründen zu. Es besteht sozusagen die Pflicht, seinen Namen - so wie erworben und eingetragen - zu führen. Nur falls Ihr Name zum Beispiel lächerlich, sehr hässlich oder anstössig wäre, hätten Sie Chancen, dass Sie ihn von Amtes wegen ändern könnten. Zuständig für ein solches Gesuch wäre die Regierung des Wohnsitzkantons.
Selbstverständlich aber dürfen Sie überall im nichtamtlichen Verkehr einen anderen Namen gebrauchen. Für die Behörden ist und bleibt Ihr Name aber so, wie er bei Ihrer Geburt ins Register eingetragen wurde.
ln
Selbstverständlich aber dürfen Sie überall im nichtamtlichen Verkehr einen anderen Namen gebrauchen. Für die Behörden ist und bleibt Ihr Name aber so, wie er bei Ihrer Geburt ins Register eingetragen wurde.
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