Ein Ehegatte kann sein Pensionskassenkapital nur mit dem Einverständnis des anderen beziehen. Es kommt aber immer wieder vor, dass Verheiratete die Unterschrift ihres Partners, ihrer Partnerin fälschen, um eine Barauszahlung zu erwirken, damit sie das Kapital im Scheidungsfall nicht teilen müssen.
Die Geschädigten müssen dann Prozesse gegen die Pensionskasse und den Ex-Partner führen, damit sie eine Ausgleichszahlung erhalten. Teilen Sie daher der PK Ihres Mannes sicherheitshalber per eingeschriebenem Brief mit, dass Sie mit einer Barauszahlung nicht einverstanden sind, falls er diese beantragen sollte.

(nw)



Gratisbroschüre «Scheidung, Pensionskasse, AHV/IV - Das müssen Sie wissen»

Bei Scheidung müssen Mann und Frau ihre Pensionskassenguthaben teilen. Tatsächlich wird aber, meist zum Nachteil der Frauen, oft nicht hälftig geteilt. Die Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten hat eine neue Informationsbroschüre für Frauen in Scheidung herausgegeben. Die Autorinnen schildern, wie eine gerechte Vereinbarung aussieht. Eine Checkliste erleichtert den Einstieg. Die Leserin findet zudem wichtige Informationen zu Fragen aus anderen Sozialversicherungen, die sich bei Scheidung stellen. Die Broschüre kann kostenlos unter www.equality.ch heruntergeladen werden.