Wenn ein Betrieb einen Angestellten allein auf den Verdacht hin fristlos entlässt, er habe eine strafbare Handlung begangen, tut er dies auf eigenes Risiko. Stellt sich später heraus, dass der Entlassene keine Straftat begangen hat, ist die fristlose Entlassung nach einem kürzlich ergangenen Entscheid des Bundesgerichts grundsätzlich ungerechtfertigt. Nur der erhebliche Verdacht eines schweren Delikts könne eine Entlassung zulassen. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses müsse derart un...