Da Ihr Sohn bereits erwachsen ist, muss er sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, damit Sie den so genannten Kinderabzug vornehmen können. Auch wenn es sich um eine Weiterbildung, Umschulung oder Zweitausbildung handelt, akzeptieren die Steuerbehörden in der Regel den Kinderabzug bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Damit Sie den Abzug vornehmen können, müssen Sie allerdings belegen, dass Sie Ihren Sohn auch tatsächlich unterstützen. Dazu können Sie beispielsweise die entsprechenden Quittungen oder Zahlungsbelege vorlegen.

Doch nicht alle Kantone gewähren den Kinderabzug für Zweitausbildungen. Der Kanton Zürich beispielsweise bewilligt ihn nicht. St. Gallen zeigt sich grosszügiger und akzeptiert den Kinderabzug auch bei Zweitausbildungen problemlos. Ob Sie die Auslagen für Ihren Sohn bei der Bundessteuer abziehen können, richtet sich in jedem Fall nach der kantonalen Regelung.

Da die Kantone in der Gestaltung der Sozialabzüge frei sind, bestehen die unterschiedlichsten Varianten. Vereinzelt gewähren die Kantone statt des verweigerten Kinderabzugs dafür einen Unterstützungsabzug. Die Nachfrage bei den eigenen Steuerbehörden lohnt sich auf jeden Fall.

(rs)