Das ist nur bedingt richtig. Notariatsgebühren werden auf jeden Fall anfallen. Hingegen können Sie mit etwas geschickter Planung die Grundstückgewinnsteuer vollständig oder doch zum grössten Teil vermeiden. Diese Steuer ist auf die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufspreis der Liegenschaft geschuldet und hängt von der Höhe des erzielten Gewinns, Haltedauer und vom kantonalen Steuertarif ab.

Die Grundstückgewinnsteuer wird innerhalb der Schweiz aber aufgeschoben, wenn man das Geld wieder in neues, selbst bewohntes Eigentum investiert. Fällig wird die Steuer also erst, wenn man auch das «zweite» Haus veräussert.

Um die Grundstückgewinnsteuer möglichst tief zu halten, müssen Sie sicherstellen, dass am neuen Ort wieder dieselbe Person Eigentümerin ist (so genannte Subjektidentität). In Ihrem Fall ist das Ihre Frau. Würden Sie das neue Haus nämlich im Gemeinschaftseigentum oder beispielsweise je hälftig erwerben, würden die Steuerbehörden nur für die Hälfte der Grundstückgewinnsteuer Aufschub gewähren. Wichtig: Zu den Anschaffungskosten gehört nicht nur der ursprüngliche Kaufpreis. Auch alle wertvermehrenden Investitionen, die Sie veranlasst haben (beispielsweise Ausbau Dachstock oder Garageanbau), gehören dazu.

Diese Ausgaben dürfen Sie zum Kaufpreis hinzurechnen, müssen Sie aber belegen. Es lohnt sich also, die Quittungen aufzubewahren und beim Hausverkauf den Steuerbehörden vorzulegen.

Und schliesslich gewähren die Steuerbehörden den Aufschub nur vollumfänglich, wenn Sie auch den ganzen Verkaufserlös wieder in neues Wohneigentum investieren. Wird nur ein Teil reinvestiert, sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Ist der neu investierte Betrag höher als die Anlagekosten des ehemaligen Grundstücks, kommt es zu einem teilweisen Aufschub.
- Ist der Betrag niedriger, ist die Grundstückgewinnsteuer sofort fällig - einen Aufschub gibt es nicht.

Ob das so bleibt, ist offen; derzeit befasst sich das Bundesgericht mit der Frage.

(fh)