Konkubinatspaare: Setzen Sie sich für Ihre Rechte ein!
Einige Kantone verweigern Konkubinatspaaren mit Kindern die steuerlichen Ermässigungen, die verheiratete Eltern erhalten. Das widerspricht dem Bundesrecht, sagen Steuerrechtler. Sie raten, dagegen Einsprache zu erheben.
Inhalt
K-Geld 2/2005
30.03.2005
Philipp Lütscher
Der Artikel «Familientarif gilt auch im Konkubinat» in der letzten Ausgabe von K-Geld hat viele Reaktionen ausgelöst. Vor allem Leser aus den Kantonen Bern, Aargau und St. Gallen meldeten sich. Sie fühlen sich von ihren Steuerbehörden unrechtmässig behandelt.
Worum geht es? Im Jahr 2001 ist das Steuerharmonisierungsgesetz in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes war es, die Steuern der Kantone und Gemeinden trotz ihrer Steuerhoheit aufeinander abzustimmen und auf diese Weise fü...
Der Artikel «Familientarif gilt auch im Konkubinat» in der letzten Ausgabe von K-Geld hat viele Reaktionen ausgelöst. Vor allem Leser aus den Kantonen Bern, Aargau und St. Gallen meldeten sich. Sie fühlen sich von ihren Steuerbehörden unrechtmässig behandelt.
Worum geht es? Im Jahr 2001 ist das Steuerharmonisierungsgesetz in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes war es, die Steuern der Kantone und Gemeinden trotz ihrer Steuerhoheit aufeinander abzustimmen und auf diese Weise für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen.
Das Steuerharmonisierungsgesetz besagt unter anderem, dass Verwitwete, getrennt Lebende, Geschiedene und Ledige, die mit Kindern zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, Anspruch auf die gleichen Steuerermässigungen haben wie Verheiratete (Art. 11 Abs. 1 StHG).
Das Steuerharmonisierungsgesetz ist ein Bundesgesetz und den kantonalen Gesetzgebungen übergeordnet. Trotzdem missachten es einzelne Kantone nach wie vor. Einige gewähren unverheirateten Steuerpflichtigen mit Kindern zwar tatsächlich die gleichen Ermässigungen wie verheirateten Paaren. Sie beschränken diese Ermässigungen aber auf unverheiratete Elternteile, die alleine mit ihren Kindern leben.
Wer aber im Konkubinat mit dem anderen Elternteil oder mit einem neuen Partner lebt, profitiert nicht davon. Das Steuerharmonisierungsgesetz macht diese Einschränkung aber nicht. Der Bund und ein Teil der Kantone schränken die Ermässigungen denn auch nicht auf Verheiratete ein.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern sieht das anders. Sie schreibt unter dem Titel «Anwendbarer Steuertarif bei Personen mit Kindern» sinngemäss: Die bei Verheirateten zum Zuge kommende Steuerprogression aufgrund der Addition zweier Einkommen spielt bei ledigen Eltern nicht. Deshalb bestehe auch kein Anlass für einen besonderen Tarif.
Steuerämter blockieren Harmonisierung
Einelternfamilien profitieren im Kanton Bern zwar von einem Abzug für allein lebende Personen in der Höhe von 2200 Franken sowie einem Abzug von 1200 Franken pro Kind.
Aber auch diesen Abzügen folgt eine Einschränkung: «Ledige Eltern, welche im Konkubinat leben, verfügen wegen der "Haushaltersparnis" über eine grössere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als alleine lebende Personen. Ihnen stehen diese beiden Abzüge deshalb nicht zu!», schreibt die Berner Steuerverwaltung unmissverständlich.
Das widerspricht dem übergeordneten Steuerharmonisierungsgesetz. Das hat auch die Berner Steuerrekurskommission erkannt. Sie hat im vergangenen Sommer entschieden, dass die gleichen Ermässigungen für verheiratete Eltern auch gelten, wenn die Eltern im Konkubinat leben.
Das Berner Steueramt beharrt aber auf seiner Interpretation. Es hat den Entscheid der Steuerrekurskommission vor das Berner Verwaltungsgericht weitergezogen.
Ähnlich umstritten ist die Situation im Kanton St. Gallen. Auch hier profitieren Alleinerziehende nicht von den gleichen Ermässigungen wie verheiratete Eltern. Das St. Galler Verwaltungsgericht hat die kantonale Regierung zwar angewiesen, «die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, welche die Gleichstellung von Ein- und Zweielternfamilien gewährleisten».
Das St. Galler Steueramt zieht diesen Entscheid aber vor Bundesgericht. Es hat bis zum Urteil der Lausanner Richter einen Veranlagungsstopp für Alleinerziehende verfügt. Den Weiterzug begründet das St. Galler Steueramt unter anderem damit, dass die gleiche Problematik in vielen Kantonen bestehe, «weshalb eine grundsätzliche Klärung der Situation erwünscht ist».
Kleiner Unterschied mit grossen Folgen
Tatsächlich. Denn auch der Kanton Aargau und vor allem die betroffenen Aargauer Steuerpflichtigen warten auf eine Klärung. Eine im Konkubinat lebende Mutter aus Rupperswil AG hat ihre steuerliche Mehrbelastung wegen dieser Ungleichbehandlung errechnet: Bei ihrem steuerbaren Einkommen von 92 000 Franken zahlt sie fast 5000 Franken zu viel Steuern.
Auch im Aargau hat das kantonale Verwaltungsgericht zwar entschieden, dass die Verweigerung des Verheiratetentarifs Bundesrecht verletze. Alle Einelternfamilien seien unabhängig von ihrer Wohnsituation tariflich gleich zu entlasten wie Ehepaare.
Aber auch dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Die kantonale Steuerbehörde wehrt sich dagegen. Auch dieser Fall liegt beim Bundesgericht.
Unterdessen wenden die Aargauer folgende Regelung an: Konkubinatspaare profitieren vom tieferen Tarif für Ehepaare, sofern nur ein Partner ein steuerbares Einkommen erzielt. Diese auf den ersten Blick kleine Einschränkung hat grosse Folgen. Eine allein erziehende, mit einem neuen Partner im Konkubinat lebende Mutter beispielsweise erhält meist Alimente vom Kindsvater. Sie erzielt also ein steuerbares Einkommen und erhält nicht den tieferen Tarif.
«Diese Einschränkungen widersprechen dem Steuerharmonisierungsgesetz», sagt Rechtsanwältin Marianne Klöti-Weber aus Lenzburg AG. Die Expertin für Steuerrechtsfragen empfiehlt Konkubinatspaaren: «Achten Sie darauf, ob Ihnen der Einschätzungsentscheid der Steuerbehörde den reduzierten Tarif für Verheiratete zubilligt. Falls nicht, erheben Sie Einsprache und beantragen Sie diesen reduzierten Tarif.»
Zusätzlich soll das Einspracheschreiben mit einem Eventualantrag versehen sein, für den Fall, dass der Verheiratetentarif nicht akzeptiert werde. Dieser Eventual- oder Zweitantrag solle eine Sistierung des Einschätzungsverfahrens fordern, bis der entsprechende Bundesgerichtsentscheid vorliege.
Die Gleichstellung ist das Ziel des Gesetzesartikels
«Dieses Vorgehen rate ich sinngemäss auch Betroffenen in anderen Kantonen», ergänzt Klöti-Weber. Mit anderen Worten: Alle Unverheirateten, die mit Kindern zusammenleben, sollen in ihrer Steuererklärung alle Abzüge im Zusammenhang mit der Kindererziehung vornehmen und beim Erhalt der Steuerrechnung prüfen, ob der Verheiratetentarif angewendet wurde.
Ein ähnliches Vorgehen empfiehlt Rechtsanwalt Oliver Künzler, juristischer Mitarbeiter am Lehrstuhl für Steuer-, Finanz- und Verwaltungsrecht der Universität Zürich: «Grundsätzlich erleiden Steuerpflichtige keinen Nachteil, wenn sie die Abzüge für Verheiratete in ihrer Steuererklärung vornehmen. Gleiches gilt für die Einsprache. Sie ist für Steuerpflichtige kostenlos und kann im Einzelfall durchaus erfolgreich sein.»
Künzler ist im Übrigen wie Klöti-Weber der Auffassung, «dass Wortlaut und Entstehungsgeschichte des betreffenden Artikels im Steuerharmonisierungsgesetz unmissverständlich die Gleichstellung mit verheirateten Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben», verlangt. «Die Kantone haben dies entsprechend in ihren Gesetzen umzusetzen.»
So einfach geht es
Ist der Steuerbeamte mit Teilen der Steuererklärung nicht einverstanden, ändert er sie und streicht beispielsweise getätigte Abzüge. Üblicherweise begründet er seine Änderungen und stellt die geänderte Steuererklärung dem Steuerpflichtigen zur Kontrolle zu.
Ist man mit solchen Änderungen nicht einverstanden, so kann man innert 30 Tagen nach Erhalt des Einschätzungsentscheids - in einigen Kantonen auch Veranlagungsverfügung genannt - Einsprache erheben. Einsprache kann man auch erheben, wenn die Besteuerung nach dem Tarif für Unverheiratete erfolgt.
Einsprachen sollten unbedingt eingeschrieben erfolgen. Sie sind für den Steuerpflichtigen kostenlos.