Die Rente eines verheirateten Paars beträgt in der AHV nicht mehr als 150 Prozent einer maximalen AHV-Einzelrente. Konkubinatspaare hingegen erhalten zwei AHV-Renten. Deshalb sprechen einige Politiker von ­einer «Heiratsstrafe». 

Sie liegen damit allerdings falsch: Das Bundesgericht kam bereits Ende 2013 zum Schluss, dass Konkubinatspaare trotz der geltenden AHV-Regelung gegenüber den Verheirateten finanziell insgesamt benachteiligt sind (