Ja. Das Sozialamt unterstützt nur Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen ?nanziellen Mitteln bestreiten können.
Zu diesen «eigenen Mitteln» zählt nicht nur das Einkommen des Antragstellers - Lohn oder Rente einer Versicherung -, sondern auch das vorhandene Vermögen. Dazu gehört auch der allfällige Rückkaufswert einer Lebensversicherung.
Damit sind sogenannte Sparversicherungen gemeint. Hier gehen die Prämien einerseits in den Risikoschutz gegen die ?nanziellen Folgen von Tod oder Invalidität. Andererseits wird mit den Prämien ein Sparguthaben aufgebaut.
Wird eine solche Sparversicherung vor Ablauf der vertraglich abgemachten Laufzeit aufgelöst bzw. gekündigt, erhalten Versicherte den Rückkaufswert ausgezahlt; er ist in der Regel tiefer als das Total der eingezahlten Prämien.
Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos), die in vielen Schweizer Kantonen gelten, darf eine unterstützte Einzelperson nicht mehr als 4000 Franken Vermögen besitzen. Wer über mehr verfügt, muss dieses zuerst aufbrauchen, bevor das Sozialamt einspringt. Dazu gehört auch der Rückkauf einer Sparversicherung.
Allerdings gibt es Ausnahmen. Nach den Richtlinien der Skos dürfen Gesuchsteller dann auf den Rückkauf der Lebensversicherung verzichten, wenn
- das zu erwartende Versicherungskapital beim Ablauf der Vertragsdauer wesentlich höher ist als der aktuelle Rückkaufswert der Versicherung,
- der Ablauf der Versicherung unmittelbar bevorsteht oder
- sie in absehbarer Zeit invalid werden und dann Geld von dieser oder von anderen Versicherungen erwarten können.
Allerdings: Beim ersten und beim zweiten Punkt kann es sein, dass der Gesuchsteller eine Rückerstattungsverpflichtung unterschreiben muss. Dann muss er die erhaltene Sozialhilfe zurückzahlen, sobald die Lebensversicherung zur Auszahlung kommt.
Wichtig: Es gibt auch Lebensversicherungen, die im Rahmen der steuerbegünstigten Säule 3a laufen. Dieses Geld ist im Prinzip bis fünf Jahre vor Erreichen des Pensionierungsalters gebunden. Solche Werte darf das Sozialamt nicht zu den liquiden Mitteln zählen, weil ein vorzeitiger Barbezug für diesen Zweck gar nicht möglich ist.
Die Richtlinien der Skos ?nden Sie im Internet unter www.skos.ch.
(dw)