Nein. Diese Klausel des HEV Aargau ist nicht üblich, aber auch nicht verboten. «Bei Nichtverkauf» verlangt der HEV gemäss seinem Auftragsformular ein Stunden­honorar, jedoch maximal 4000 Franken. Wenn die Vertragspartner dies unterzeichnen, ist die Klausel gültig. Andere Verträge sehen für solche Fälle ein pauschales Honorar von zum Beispiel 1000 Franken vor, die Erstattung der nachgewiesenen Auslagen oder auch gar keine Entschädigung.

Die meisten Liegenschafts­makler arbeiten auf Erfolgsbasis. Sie werden also ohne Weiteres für den Verkauf Ihres Hauses einen Makler finden, der kein «Nichtverkaufs-­Honorar» im Vertrag hat.