Das Freizügigkeitsgesetz bestimmt, dass bei einem Stellenwechsel das gesamte Vorsorgekapital auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden muss. Als versicherte Person haben Sie die Pflicht, die neue Vorsorgeeinrichtung über vorhandenes Freizügigkeitsgeld zu informieren. Freiwilliges Parkieren eines Teils der Gelder auf einem Freizügigkeitskonto ist laut Gesetz nicht möglich.

In der Praxis aber ist feststellbar, dass auch bei einem Stellenwechsel Übertragungen an Freizügigkeitseinrichtungen erfolgen. In der Regel fragt die alte Pensionskasse den Arbeitnehmer, wo er seine neue Stelle antreten wird. Liefert dieser zunächst keine Angaben, wird das Geld rechtmässig auf einem Freizügigkeitskonto parkiert.

Die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers klopft dann beim Arbeitnehmer an und will wissen, wie viel Vorsorgekapital wo vorhanden ist, um es in die eigene Kasse zu integrieren. Wenn der Arbeitnehmer keine Auskunft gibt, wird auf den Transfer oft verzichtet, das Kapital kann auf dem Freizügigkeitskonto belassen werden.

Eine solche Zwischenlagerung hat vor allem dann Vorteile, wenn es um grössere Beträge geht. Das Freizügigkeitsgeld kann mit einer eigens gewählten Anlagestrategie verwaltet werden. Das verspricht bei einem höheren Risiko eine grössere Rendite.

Zudem kann das Geld zu einem beliebigen Zeitpunkt bis fünf Jahre vor und nach der Pensionierung bezogen werden und der Versicherte erhält nicht den gesamten Betrag auf einmal. Diese Staffelung der Bezüge hat steuerliche Vorteile.

(ska)