Ja. Wenn eine Mietwohnung oder der dazugehö­rige Balkon nur noch eingeschränkt benutzbar ist, bedeutet dies einen Mangel am Mietobjekt. Grös­sere Mängel, die der ­Mieter nicht selbst verschuldet hat, muss der Vermieter besei­tigen. Das heisst, er ist ­verpflichtet, Massnahmen ­gegen die Taubenplage zu ergreifen – beispielsweise mit Netzen, Spanndrähten oder Spikes.

Am besten reklamieren Sie mit einem eingeschriebenen Brief beim Ver­mieter und setzen ihm eine Frist zur Behebung des Mangels. Kündigen Sie ihm auch gleich an, dass Sie allenfalls eine Mietzinsreduktion verlangen und den Mietzins hinterlegen werden, falls er nichts gegen die Taubenplage unternimmt.

Eine Reduktion des ­Mietzinses könnten Sie ab dem Zeitpunkt verlangen, ab dem der Vermieter von Ihrer Taubenplage Kenntnis erhält.