Ja. Das Freizügigkeitsgesetz ver­pflichtet Sie dazu. Wenn Sie es unterlassen, passiert aber nichts. Die neue Pensionskasse weiss nichts von diesem Geld. Und Sanktionen sind im Gesetz nicht vorgesehen, wenn man das Geld nicht über­weist. Im Normalfall ist es aber vorteilhaft, das Freizügigkeitskapi­tal in die neue Pensionskasse ein­zubringen. Denn selbst schlechte Pensionskassen müssen auf dem ob­ligatorischen Guthaben den gesetz­lichen Mindestzins von 1 Prozent zahlen. Das ist fünf Mal so viel, wie die besten Freizügigkeitskonten zurzeit an Zins zahlen. Zudem sind Sie bei der Pensionskasse im Unter­schied zur Freizügigkeitsstiftung gegen Invalidität und Tod ver­sichert.