Ja. Denn grundsätzlich haben Sie gegenüber der ­Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers keine Ansprüche, sondern nur gegenüber dem Mieter. Er wiederum ist Vertragspartner der Versicherung. Den ­Betrag, den Ihnen die Versicherung auszahlt, können Sie als Anzahlung betrachten. Den Rest müssen Sie vom ­Mieter direkt einfordern. Dabei ist es egal, ob es sich um den Selbstbehalt des Ver­sicherten handelt oder ob die Versicherung aus anderen Gründen nicht den vollen Schaden zahlen will.