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K-Geld 2/2004
31.03.2004
Ja. Auch Ehegatten müssen die ausbezahlte Todesfallsumme versteuern, wenn der Betrag aus einer reinen Todesfallrisiko-Versicherung stammt. Solche Kapitalabfindungen werden getrennt vom übrigen Einkommen besteuert, in den meisten Kantonen gleich wie Kapitalleistungen aus der zweiten Säule und der Säule 3a.
Ausnahmen: Im Aargau sind die ersten 200 000 Franken steuerfrei, vom übersteigenden Betrag beträgt die Steuer 40 Prozent. In Baselland und Graubünden unterliegen Todesfallsummen aus reinen Risikopolicen der Erbschafts- beziehungsweise der Nachlasssteuer. Ehegatten gehen in diesen Kantonen - abgesehen von den Bundessteuern - also steuerfrei aus.
Tipp: Wer eine Todesfallrisiko-Police abschliesst, sollte die Todesfallsumme so festlegen, dass der begünstigten Person nach Abzug der Steuern die gewünschte Summe übrig bleibt.
(nw)
Ausnahmen: Im Aargau sind die ersten 200 000 Franken steuerfrei, vom übersteigenden Betrag beträgt die Steuer 40 Prozent. In Baselland und Graubünden unterliegen Todesfallsummen aus reinen Risikopolicen der Erbschafts- beziehungsweise der Nachlasssteuer. Ehegatten gehen in diesen Kantonen - abgesehen von den Bundessteuern - also steuerfrei aus.
Tipp: Wer eine Todesfallrisiko-Police abschliesst, sollte die Todesfallsumme so festlegen, dass der begünstigten Person nach Abzug der Steuern die gewünschte Summe übrig bleibt.
(nw)
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