Ja. Der Grundsatz lautet: Einkäufe in die Pensionskasse dürfen innerhalb der folgenden drei Jahre nicht als Kapital bezogen werden. Sonst ist der betreffende Einkauf nicht steuermindernd.

Ausnahme: Musste zum Beispiel ein Mann seiner Frau bei der Scheidung einen Teil seines Pensions­kassenguthabens abgeben und will er später diese scheidungsbedingte Vorsorgelücke mit Einkäufen wieder schliessen, so gilt die dreijährige Sperre nicht.

Diese Ausnahmeregelung gilt also nur für Ihren Mann, nicht für Sie. Denn Sie mussten bei der Scheidung kein Altersgeld abgeben, sondern haben im Gegenteil Geld erhalten.