Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV entsprechen der Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen. Bei der Berechnung der Einnahmen wird auch das Vermögen berücksichtigt – via den sogenannten Vermögensverzehr. Man geht also davon aus, dass EL-Bezüger jedes Jahr einen gewissen Teil ihres Reinvermögens verbrauchen sollen.

Jetzt hat das Bundesgericht entschieden: Hat eine Person Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung, wird ein allfällig vorhandenes Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto (Pensionskassengeld) zum verfügbaren Reinvermögen gezählt.   

Bundesgericht, Urteil 9C_612/2012 vom 28.11.2012