Ein Mann fühlte sich von einer Mitarbeiterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ungerecht behandelt. Er schrieb ihr: «Sie sollten etwas unternehmen, bevor jemand mit einem Messer oder Baseball-Schläger oder sonst ­etwas in einem Ihrer Büros erscheint.» Dafür ­kassierte er eine bedingte Geldstrafe von 12 000 Franken und eine Busse von 1000 Franken.

Er habe bloss auf Missstände hinweisen wollen, aber es sei nicht seine Absicht gewesen, jemandem zu drohen, argumentierte der Mann. Ohne Erfolg. Das Bundesgericht sagt: «Das in Aussicht gestellte Erscheinen eines Bewaffneten ist geeignet, einen vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psy­chischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen.» 

Bundesgericht, Urteil 6B_1338/2015 vom 1.11.2015