Kündigungsfrist gemäss GAV - Ungelernt bleibt ungelernt



Im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Gärtnergewerbe steht, bei «ungelernten Arbeitnehmern» betrage die Kündigungsfrist einen Monat, bei «gelernten Gärtnern» zwei beziehungsweise drei Monate.



Ein ungelernter Gärtner machte nun vor Gericht geltend, er habe schon zehn Jahre auf seinem Beruf gearbeitet und verdiene inzwischen auch so viel wie ein gelernter Gärtner - und deswegen solle nun für ihn eben...