Ein 27-Jähriger hat eine Erkrankung der Gelenkknorpel an der Kniescheibe sowie Hüftschmerzen. Er leistete deshalb 2014 keinen Feuerwehrdienst und musste in der Folge eine Ersatz­abgabe von 189 Franken zahlen. Gegen die Bezahlung wehrte sich der Mann bis vors Bundesgericht. An­gesichts seiner Behinderung sei diese Abgabe diskriminierend.

Das Bundesgericht ist anderer Meinung. Gemäss dem kantonalen Gesetz seien Bezüger ­einer Rente der Invalidenversicherung (IV) von der Ersatzpflicht ausgenommen. Damit sei eine klare Trennlinie gezogen. Weil der Mann keine IV-Rente bezieht, muss er die Abgabe ­zahlen.

Bundesgericht, Urteil 2C_875/2016 vom 10.10.2016