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Ein Snowboarder fuhr über unebenes Gelände und erlitt einen Schlag in das Knie. Zu einem Sturz kam es nicht. Der Unfallversicherer Suva bezahlte zunächst, forderte die erbrachten Leistungen aber später zurück. Begründung: Hier liege kein Unfall vor. Nach einer Einsprache verzichtete die Suva auf die Rückzahlung, verweigerte aber weitere Zahlungen.
Das Bundesgericht schützt diese Auffassung. Ein Unfall setze einen ungewöhnlichen äusseren Einfluss voraus, so das Urteil. Wer sich bei einer üblichen Bewegung der betreffenden Sportart verletzt, ist nicht von der Unfallversicherung, sondern von der Krankenkasse versichert.
Bundesgericht, Urteil 8C_107/2017 vom 3. März 2017
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