Neue Urteile 31.Januar 2001
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saldo 2/2001
31.01.2001
Akontozahlungen nach fünf Jahren verjährt
Rückforderungen des Arbeitgebers aus Akontozahlungen an seinen Angestellten verjähren nach fünf Jahren. Diese Frist gilt für alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis. Dies hielt das Bundesgericht wieder einmal fest.
Ein Arbeitgeber hatte während Jahren einem Arbeitnehmer Zahlungen einer vertraglich vereinbarten Gewinnbeteiligung akonto überwiesen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellte sich heraus, dass...
Akontozahlungen nach fünf Jahren verjährt
Rückforderungen des Arbeitgebers aus Akontozahlungen an seinen Angestellten verjähren nach fünf Jahren. Diese Frist gilt für alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis. Dies hielt das Bundesgericht wieder einmal fest.
Ein Arbeitgeber hatte während Jahren einem Arbeitnehmer Zahlungen einer vertraglich vereinbarten Gewinnbeteiligung akonto überwiesen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellte sich heraus, dass kein Gewinn erwirtschaftet worden war. Der Arbeitnehmer verweigerte die Rückzahlung der zu viel bezogenen Beträge und vertrat fälschlicherweise den Standpunkt, dass er nur die Zahlungen des letzten Jahres schulde.
Auch bei Mietverträgen gilt die Verjährungsfrist von fünf Jahren: Stellt sich beispielsweise heraus, dass ein Vermieter über Jahre falsche Nebenkostenabrechnungen erstellte, darf der Mieter die zu viel bezahlten Beträge der letzten fünf Jahre zurückfordern.
Bundesgerichtsurteil vom 6. März 2000
Spitex: Pflege durch Ehepartner wird nicht bezahlt
Wer zu Hause einen Angehörigen pflegt, hat keinen Anspruch auf Vergütung durch die Krankenkasse. Laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts müssen Krankenkassen nur dann für Spitex-Leistungen aufkommen, wenn diese von anerkannten Leistungserbringern geleistet werden (Krankenschwestern und -pflegern sowie Organisationen der Krankenpflege).
Zu beurteilen hatte das Versicherungsgericht eine Beschwerde der Helsana-Krankenkasse, die sich vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zu Unrecht verurteilt fühlte. Sie wurde nämlich dazu verpflichtet, die Pflegeleistungen eines früh pensionierten Mannes zu übernehmen, der sich um seine kranke Frau gekümmert hatte.
Bundesgerichtsurteil K29/00 vom 20. Juli 2000
Untervermietung ist kein Grund für die Kündigung
Kündigt ein Vermieter den Mietvertrag, weil der Mieter gegen seinen Willen die Wohnung untervermietet hat, kann die Kündigung laut Bundesgericht mit Erfolg angefochten werden.
Der Fall: Ein Vermieter wollte die Untervermietung durch seinen Mieter nicht akzeptieren und kündigte ihm, als dieser die Wohnung trotzdem untervermietete. Seine Begründung: Die Untervermietung auf unbestimmte Zeit bewirke eine für ihn unzumutbare vertragliche Bindung. Die Bundesrichter sahen das anders: Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Hauptmieter eines Tages wieder in die Wohnung zurückkehre, entstehe dem Vermieter kein wesentlicher Nachteil.
Bundesgerichtsurteil 4C.155/2000 vom 30. August 2000