Ein Mann kaufte 2011 eine Wohnung im Kanton Aargau. Im April 2013 zog er ein und im Dezember zu seiner Freundin. Im März 2014 kaufte er andernorts eine neue Wohnung. Kurz danach verkaufte er die Wohnung im Aargau. Darauf forderte die Aargauer Gemeinde eine Steuer auf 47797 Franken Grundstückgewinn. Der Mann wehrte sich. Er habe die Aargauer Wohnung selbst bewohnt, die Steuer sei aufzuschieben. Zudem sei er nur ausge­zogen, weil seine Partnerin ein Kind erwartete.

Alle Instanzen bis zum Bundesgericht wiesen seine Beschwerde ab. Für den Steueraufschub müsse der ­Eigentümer mindestens ein Jahr in seinem Eigenheim gewohnt haben. Doch er habe den Wohnsitz zu seiner ­Partnerin verlegt und sich bei der neuen Gemeinde angemeldet. Seine Aargauer Wohnung habe er nur noch als Zweitwohnung benutzt. Ein Steueraufschub sei aber nur bei der Hauptwohnung ­zulässig.

Bundesgericht, Urteil 2C_347/2018 vom 24. Januar 2019