Eine Frau wurde krank und ­arbeitsunfähig. In der Folge ­erhielt sie vom Arbeitgeber die Kündigung. Weil die Zahlungen der Kollektiv-Taggeldversicherung bald ­endeten, musste sie die ­Taggeld-Versicherung verlängern und auch allein zahlen. So erhielt sie im betreffenden ­Steuerjahr 45260 Franken an ­Taggeldern. Doch das kostete die Frau eine stattliche Jahresprämie von 10684 Franken.

Diese hohe Prämie wollte die Frau separat bei den Steuern ­abziehen. Das heisst, zusätzlich zum ­pauschalen ­Abzug von 2000 Franken Versicherungs­prämien im Kanton Basel-Stadt. Doch die Basler Steuerbehörden lehnten das ab. Es handle sich um normale Versicherungsprämien, die nur bis zu einem bestimmten Betrag – eben der Pauschale – ­abziehbar seien. Die Steuer­rekurskommission des Kantons war gleicher Ansicht. 

(Urteil STRK.2017.43 der Steuer­rekurskommission des Kantons BS vom 28. September 2017)