Ein Mann verhandelte mit einer Bank am Telefon über drei Hypotheken. Danach schickte ihm die Bank den schriftlichen Vertrag. Er protestierte, denn die Bank hatte sein Altersguthaben bei der Pen­sionskasse als Garantie eingesetzt. Die Bank sagte, das sei am Telefon so vereinbart worden. Der Wohnungseigentümer weigerte sich, den Vertrag zu unterschreiben. Dann buchte die Bank ohne sein Einverständnis 45 000 Franken von ­seinem Konto ab – die Hypozinsen für mehrere Jahre. Der Mann zog bis vor Bundesgericht. Ohne Erfolg. Begründung: Auch ein am Telefon geschlossener mündlicher Vertrag sei gültig. 

Bundesgericht, Urteil 4A_409/2017 vom 17. Januar 2018